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Wohnungseigentümer hat in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen und darf zu dem Termin auch einen Rechtsanwalt hinzuziehen; §§ 666, 675, 242 BGB; 21 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 330 C 85/13, 16.12.2013
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Das Recht eines Miteigentümers auf Einsichtnahme in Verwalterunterlagen unterliegt keinen besonderen Voraussetzungen, eines besonderen rechtlichen Interesses des Wohnungseigentümers bedarf es nicht (vgl. BGH Urteil vom 11.02.2011- V ZR 66/10).

Die Einsichtnahme dient auch der Überprüfung der Verwaltertätigkeit, so
dass es vorliegend nicht darauf ankommen kann, ob noch ein Anspruch auf
Guthabenauszahlung aus einem fürheren Jahr zusteht oder nicht. Auch dass die früheren Abrechnungen durch eine andere Verwalterin angefertigt wurden, steht
einem Einsichtnahmerecht nicht entgegen. Das einem Miteigentümer zustehende Einsichtsrecht wird grundsätzlich nur durch das Verbot des Rechtsmissbrauchs und durch das Schikaneverbot begrenzt.

§ 242 BGB ist nicht schon dadurch erfüllt, dass die geforderten Unterlagen für die Verwaltung in dem von ihr nicht angelegten Archiv gegebenenfalls schwer aufzufinden sind.

Die begehrte Einsichtnahme kann zusammen mit einem Rechtsanwalt und einem weiteren Zeugen erfolgen, da auch ein Rechtsanwalt grds. zur Einsichtnahme von Unterlagen berechtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verwaltung in der Vergangenheit seitens des Verwalters behauptet hat, der Einsicht nehmende Eigentümer habe Originalunterlagen entwendet oder ihm sei eine Manipulation möglich gewesen.

Diese Entscheidung wurde mitgeteilt durch: Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt a.M.
Dass ein Wohnungseigentümer bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auch auf umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen besitzt, ist durch den BGH schon bestätigt. Nach Auffassung des AG Offenbach am Main besteht auch ein Anspruch auf Anwesenheit eines Rechtanwaltes. Diese (eigentümerfreundliche) Entscheidung wird in der Verwaltungspraxis von den Hausverwaltungen in zerstrittenen Gemeinschaften wohl kaum ohne gerichtliche Klärung durchzusetzen sein, bis der BGH auch hierzu seine Auffassung kundtun wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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