Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Einziehungsklagen sind auch in einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentumssache; §§ 18, 43 Nr. 1, 2, 62 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/13, 19.12.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.

Ob sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 WEG ergibt, weil die Wohnungseigentümer Inhaber des Entziehungsrechts sind, oder ob aufgrund der Ausübung des Entziehungsrechts durch die Gemeinschaft vielmehr § 43 Nr. 2 WEG einschlägig ist, ist für die Anwendbarkeit von § 62 Abs. 2 WEG ohne Belang.

Die Entziehungsklage ist auch dann Wohnungseigentumssache, wenn die Gemeinschaft nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht.

Zwar wird das Entziehungsrecht in Zweiergemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 WEG); auch ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich (BGH, Urt. V. 22.01.2010 - V ZR 75/09).

Die Einordnung als Wohnungseigentumssache ergibt sich aber ohne weiteres aus § 43 Nr. 1 WEG. Obwohl das Recht nicht durch die Gemeinschaft ausgeübt wird, liegt der Schwerpunkt der Entziehungsklage ebenso wie in größeren Gemeinschaften in dem Gemeinschaftsverhältnis der beiden Wohnungseigentümer.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmeierungsklage Entziehung von Wohneigentum Wohnungseigentum rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Klage Nichtzulassungsbeschwerde BGH Eigentümer Streitigkeiten Veräußerung verkauf Zwangsverkauf Zwangsveräußerung