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Wohnungseigentumssachen müssen beim zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden; § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 224/09, 12.04.2010
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Die Berufung in einer Wohnungseigentumssache kann auch dann nur bei dem sachlich zuständigen Landgericht fristwahrend eingelegt werden, wenn in dem betreffenden Oberlandesgerichtsbezirk auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG nicht das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, sondern ein anderes Landgericht für diese Berufungen zuständig ist.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, dass das Vorhandensein einer abweichenden Zuständigkeitsregelung und ihr Inhalt nicht geprüft wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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