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Bei unzureichender Bestimmbarkeit des zuständigen Rechtsmittelgericht kann bei allen in Betracht kommenden Gerichten Berufung/Beschwerde einegelgt werden (Meistbegünstigungsgrundsatz) §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG; 319 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 121/94, 02.11.1994
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Ergeben sich auf Grund unterschiedlicher Kennzeichnung des Gerichts und des Verfahrensgegenstandes Zweifel darüber, ob das AG als Familiengericht oder als allgemeines Prozeßgericht entschieden hat, kann die Partei das Urteil nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sowohl beim LG als auch beim OLG anfechten.

Wenn der Mangel der eindeutigen Bestimmbarkeit des Rechtsmittelgerichts auf der fehlerhaften Verfahrensweise des erstinstanzlichen Gerichts beruht, muß zum Schutz der betroffenen Partei auf den zivilprozessualen Grundsatz zurückgegriffen werden, daß eine Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile in ihren prozessualen Rechten erleiden darf (Senat BGHZ 72, 182, 187 m.N.).

Insbesondere darf sich der Fehler eines Gerichts nicht dahin auswirken, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt oder gar vereitelt wird (Senat BGHZ 113, 228, 231 [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90]).

Es ist der Grundsatz der Meistbegünstigung anzuwenden mit der Folge, daß der Partei entweder dasjenige Rechtsmittel zustand, welches nach der Art der tatsächlich getroffenen Entscheidung statthaft war, oder auch dasjenige, welches bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 72, 188, 189; Senat vom 2. Oktober 1985 - IVb ARZ 24/85).

Der Meistbegünstigungsgrundsatz gewährt einer Partei allerdings nur insoweit Schutz, als sie das Rechtsmittel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bei dem einen oder anderen Rechtsmittelgericht einlegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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