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Mängelbeseitigungsansprüche hängen nicht vom Fortbestand einer Baugenehmigung ab/Verzugszinsen auch bei Klage auf Vorschuss möglich; §§ 259, 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB; 10 Abs. 6 S. 3 WEG
OLG Koblenz, AZ: 3 U 944/13, 27.03.2014
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Soweit der Besteller es versäumt hat, gemäß § 74 Abs. 2 LBauO einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zu stellen, steht dies der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs gegen den Bauunternehmer nicht entgegen.

Denn das Erlöschen der Baugenehmigung stellt kein dauerhaftes Hindernis für die Umsetzung des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, die von ihr geplante Rampe zu errichten. Eine abgelaufene Baugenehmigung kann jederzeit wieder beantragt werden.

Sollte wider Erwarten der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung versagt werden und dem geplanten Bauvorhaben rechtliche Hindernisse entgegenstehen, wäre die Klägerin verpflichtet, den eingeforderten Kostenvorschussanspruch wieder an die Beklagte zurückzuzahlen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorschussanspruch per se nichts Endgültiges ist und nach Durchführung des Bauvorhabens eine Abrechnung zu erfolgen hat.

Der Besteller kann Zinsen auf den Vorschussanspruch verlangen. Der Werkunternehmer kann auch mit der Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Verzug geraten (BGH, Urteil vom 20.05.1985 - VII ZR 266/84 - BGHZ 94, 330 ff. = WM 1985, 980 f. = NJW 1985, 2325 f. = BauR 1985, 569 ff.; Juris Rn. 14). Ungeachtet dessen macht die Klägerin hier keine Verzugszinsen, sondern gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB Prozesszinsen geltend. Allerdings haben die auf den Kostenvorschuss gezahlten Verzugs- oder Prozesszinsen bei der Abrechnung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung außer Betracht zu bleiben.
OLG Koblenz 3. Zivilsenat, Beschluss vom 27.03.2014, Az: 3 U 944/13
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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