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Eine Betriebskostenabrechnung ist formell nicht zu beanstenden, wenn beim Umlageschlüssel die Abkürzung "ME-Anteil" verwendet wird; §§ 259, 556 BGB
LG Karlsruhe, AZ: 9 S 294/14, 08.01.2014
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Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie den Anforderungen nach § 259 BGB entspricht. Erforderlich ist eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (BGH, NJW 2008, 2260).

Jedoch ist nicht in jedem Fall die Erläuterung des angewandten Verteilerschlüssels Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Eine Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (BGH, NJW 2005, 219).

Erforderlich ist dafür, dass der Mieter erkennen kann, wie die Umlage der Betriebskosten erfolgt.

Das Kürzel "ME-Anteil" erschließt sich für einen durchschnittlichen und juristisch nicht vorgeschulten Mieter, welche Bedeutung dem Kürzel zukommt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, wenn auch im Mietvertrag unter § 3 (Betriebskosten) erläutert wurde, dass die Miteigentumsanteile bei Abrechnung der Nebenkosten einen Umlageschlüssel darstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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