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Mieter haftet für Wasserschaden nur bei grobem Vorsatz; §§ 67 Abs. 1 VVG, 833 Abs. 1 BGB
LG Hannover, AZ: 19 S 1968/99, 23.03.2000
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Auch wenn der Mieter selbst nicht Vertragspartei wurde, kann er aber erwarten, dass seiner Leistung eine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht, nämlich genau wie der Vermieter lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften. Der Vermieter kann im Gegenzug kein berechtigtes Interesse daran haben, sich Ansprüche gegen den Mieter unbeschränkt zu erhalten, obwohl dieser bereits durch die Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung des Schadens beigetragen hat (BGH ZMR 1996, 184,186; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 228, 229).

Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche durch Einbeziehung seiner Privathaftpflichtversicherung regeln könnte, schlägt nicht durch. Eine solche Einbeziehung wäre unbillig, weil der Beklagte bereits anteilig die Kosten der Gebäudeversicherung des Vormieters übernommen hat und ihm keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen.

Von einem für die Haftung erforderliches vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten kann nur dann ausgegangen werden, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn also einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht angestellt worden sind oder das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem ohne weiteres einleuchten musste, wobei auch subjektive Umstände in der Weise zu berücksichtigen sind, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (BGH 10, 16; 89, 161: Palandt-Heinrichs, 59. Aufl., § 277 BGB Rn2).

Dass das Belassen der Toilettenpapierrolle im WC zu einer Zerfetzung durch den Hund führt, ist noch vorhersehbar. Der Beklagte musste jedoch nicht damit rechnen, dass sein Hund mit dem Toilettenpapier das Abflussrohr des Waschbeckens verstopft und dann den Wasserhahn öffnet, wodurch es dann zu einem Überlaufen des Wassers und dem Wasserschaden in seiner und den beiden unter ihm liegenden Wohnungen kam. Vielmehr ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er aus seiner Sicht alles zur Verhinderung eines Schadens erforderliche getan hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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