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Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Unterlassen einer zweckwidrigen Nutzung entsteht bei jeder Neuvermietung erneut, §§ 199, 242, 1004 BGB; 10 Abs. 3, 15 Abs. 3 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des LG Frankfurt wurde mittlerweile vom BGH (V ZR 178/14) bestätigt.
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wohnungseigentum Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtsmissbrauch verwirkung Verjährung neu entstehender Anspruch Wiederholung Sondereigentum Nutzungsänderung Zustimmung Beeinträchtigung Genehmigung bauliche Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Hobbyraum Kellerraum Lärm Immissionen dachboden spitzboden ausbau
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