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Hausverwaltung muss bei Mieterhöhungsbegehren keine Vollmacht vorlegen; §§ 164 Abs. 1 Satz 2, 558a Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 231/13, 02.04.2014
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Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

Gibt eine Hausverwaltung, die nicht selbst Vermieterin ist, im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Mieter ab, ist aus diesen Umständen - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - regelmäßig zu entnehmen, dass sie im Namen des Vermieters handelt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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