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Bestellter Anwalt darf ohne rechtsmittelfähigen Beschluss in einem gerichtlichen Verfahren ignoriert werden, wenn das Gericht der Auffassung ist, das Mandat sei wegen eines angeblichen Verstosses gegen das Standesrecht nichtig
AG Bottrop, AZ: 20 C 33/13, 27.05.2014
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Bestellt sich ein Rechtsanwalt in einem wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsverfahren für einen klagenden Eigentümer und wird er später von einem der beklagten Eigentümer ebenfalls in gleicher Sache mandatiert, um den Anfechtungsprozess zu gewinnen, so führt ein Anerkenntnis für den beklagten Eigentümer dazu, dass das Mandat wegen unzulässiger Doppelvertretung wegen § 134 BGB i.V.m. § 43 a BRAO von Anfang an als nichtig anzusehen ist.

Der beauftragte Rechtsanwalt ist ohne Beschluss von dem weiteren Verfahren auszuschließen.

Die ursprünglich erteilten Vollmachten waren ex tunc nichtig nach § 134 BGB und § 43 a Abs. 4 BRAO (vgl. Palandt§ 134 BGB Rn 20 "Rechtsanwälte", BAG E 11, 371, 373 und KG NJW 2008,1458 f), nachdem sich der Vertreter der Kläger für "die Beklagten" die Eheleute bestellte und für sie ein Anerkenntnis abgab.

Er hat sich also zugleich für Kläger und Beklagte gemeldet. Waren die Vollmachten mit diesem Fall der Doppelvertretung einmal nichtig und wurden keine neuerteilten Vollmachten nachgewiesen, bestand kein Vertretungsverhältnis zwischen dem vormaligen Parteivertreter und den immer noch am Prozess Beteiligten. Dies führt dazu, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte auch nicht mehr zum Termin zu
laden war.

Auf die spätere Veränderung durch die Nebenintervention der Nebenintervenienten kommt es nicht an, da diese den ursprünglich erteilten Vollmachten nicht zur erneuten Wirksamkeit verhalten.
Die Entscheidung des AG Bottrop ist schon starker Tobak und widerspricht der gesetzlichen Regelung der Nebenintervention in wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten. Das LG Dortmund (11 T 56/14) hat diese Rechtsauffassung des Amtsgerichts daher auch zu Recht kassiert.

Nicht nur diese Rechtsauffasung des Amtsgerichts war fehlerhaft, sondern auch die Rechtsmittelbelehrung, die als Beschwerdegericht entgegen § 72 GVG fälschlicherweise das Landgericht Essen anführte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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