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Zur Übersendung von Nebenkostenbelegen an den Mieter und zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten; §§ 242, 535, 556 BGB
LG Berlin I, AZ: 65 S 233/13, 11.06.2014
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Der Mieter preisfreien Wohnraums hat – anders als im preisgebundenen Wohnraum - grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters gem. § 242 BGB nicht zugemutet werden kann.

Dies kann bei einer Gehbehinderung des Mieters und einem nicht barrierefreien Zugang zu den Büroräumen des Vermieters der Fall sein. Dies gilt erst recht, wenn die Mietparteien zerstritten sind und mit einer Klärung wegen erheblicher Unstimmigkeiten auch in der Abrechnung nicht zu rechnen ist.

Die Kosten für die (erstmalige) Anforderung entsprechender Belege unter Einschaltung eines Anwalts sind nicht erstattungsfähig, auch wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Überlassung der Belege Zug um Zug gegen Zahlung von 0,25 € je Kopie besteht.

Berechtigte Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung führt als Abwehr unberechtigter Forderungen zur Erstattung der anteiligen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gem. § 280 Abs. 1 BGB. Entsprechendes gilt für die Abwehr einer unberechtigten Kündigung durch den Mieteranwalt.

Dem Vermieter ist es - anders als in Bezug auf Warmwasserkosten, welche zwingend nach dem sog. Leistungsprinzip abzurechnen sind - grundsätzlich nicht verwehrt, Kaltwasserkosten nach dem sog. Abflussprinzip abzurechnen, (vgl. BGH, Urt. v. 20.02.2008 - VIII ZR 49/07).

Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten aber nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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