Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Mangel, der 5 % der Kaufpreissumme übersteigt, ist als wesentlich anzusehen, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 94/13, 28.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (Bestätigung der Senatsurteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23; vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16).

Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB jedenfalls in der Regel nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: PKW-Kauf Autokauf Mangel gewährleistung Reparaturversuche drei 3 rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Käufer Verkäufer