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Zur Erstattung von Kosten einer gescheiterten Mast (Oldenburger Schweinemasturteil); §§ 428, 812 BGB
AG Oldenburg (Oldb.), AZ: 3 C 443/86, 16.03.1987
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Auszug:

Die Klägerin war mit dabei
bei Schweinekauf und -mästerei,
die Geldhingabe nur allein
kann doch wohl nicht entscheidend sein.
Es muß ihr unbenommen bleiben,
das Geld nun wieder einzutreiben (BGB § 428).
Sie hat ja auch ein Recht darauf,
weil er erfolglos blieb, der Kauf (BGB § 812).
Doch dem Beklagten umgekehrt,
ist es mit Recht dann nicht verwehrt,
zu rechnen auf mit dem Verluste,
den er dabei hinnehmen mußte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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