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Satellitenanlage als bauliche Veränderung gegenüber vorhandenem Kabelanschluss/ Korrektur der Jahresabrechnung muss im Versammlungsprotokoll aufgenommen werden; §§ 21, 22 Abs. 3 WEG
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
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Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden (vgl. Urteil des AG Hamburg- Altona vom 15.01.2013 - 303a C 20/12).

Verwaltungsbeiräte dürfen nicht über ihre eigene Entlastung abstimmen und sind insoweit von der Abstimmung ausgeschlossen.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG. Vielmehr sind von außen ersichtliche bauliche Veränderungen durch Installation einer Satellitenanlage erforderlich; dies spricht für eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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