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Der Streitwert nach § 49a GKG bestimmt sich nach dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlusses
KG Berlin, AZ: 4 W 40/13, 10.09.2013
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1. Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.

2. Der Gesetzgeber hat mit der normierten Obergrenze zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger ein Streitwert bis zur Höhe des Fünffachen seines Einzelinteresses zumutbar ist.

3. Betrifft ein Beschluss die Änderung des Verteilungsschlüssels ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO von dem dreifachen Jahreswert auszugehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussanfechtung Beschlußanfechtung Anfechtungsklage Jahresabrechnung wirtschaftsplan fünffaches Einzelinteresse aller Kläger Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop