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Höhe eines beantragten Darlehens ist auch dann der Geschäftswert, wenn lediglich fehlende Unterlagen nachzureichen sind, § 8 BRAGO.
LG Essen, AZ: 1 S 121/02, 14.11.2002
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Ist der Gegenstand der Geschäftstätigkeit die Förderung des vom Mandanten bei dem Kreditinstitut zu beantragenden Darlehens von 320.000,- DM, ist dieser Wert der Geschäftswert. Auch wenn der Rechtsanwalt nicht inhaltlich über die Darlehensbewilligung streiten muss, weil zum Zeitpunkt seiner Beauftragung dieselbe nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil der Mandant unzureichende Unterlagen eingereicht hatte, geht es gleichwohl um die Darlehensbewilligung als solche, wenn eine schriftliche Zusage noch nicht vorlag. Es war damit keine nicht vermögensrechtliche Tätigkeit des Klägers, für die die BRAGO einen Regelgeschäftswert von 4.000,- € vorsieht, erforderlich.

Der Geschäftswert ist grundsätzlich getrennt zu halten von dem Umfang der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit, deren Qualität in dem anzusetzenden Gebührensatz ihren Ausdruck findet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenrecht Rechtsanwaltgebühren Streitwert beschwerdewert