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Zur Aufforderung einer Schleichwerbung eines Presseunternehmens gegenüber einem Rechtsanwalt; §§ 3, 4 Nr. 3 UWG
LG Essen, AZ: 43 O 148/14, 19.03.2015
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Unlauterkeit liegt gem. § 4 Nr. 3 UWG u. a. dann von, wenn der Werbecharakter von
geschäftlichen Handlungen verschleiert wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn in einer Zeitung eine entgeltliche Anzeige erscheint und als redaktioneller Beitrag getarnt wird; hierdurch werden im Übrigen auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG erfüllt. In diesen Fällen liegt überdies auch eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Ziff. 11 des Anhangs zum UWG vor.

Vorliegend wurde durch die Werbung der Antragsgegnerin vielmehr gegenüber den angeschriebenen Anwälten gerade die Erwartungshaltung erweckt, redaktionell - also aus der Sicht des Zeitungslesers durch eine unabhängige Instanz aufgrund deren eigener Recherchen - als Spezialist in einem bestimmten Rechtsgebiet vorgestellt zu werden, ohne dass dies von den angesprochenen Lesern - also potentiellen Mandanten - als Werbung wahrgenommen werden sollte, für die ein entsprechendes Entgelt gezahlt worden ist.

Diese berechtigte Erwartungshaltung würde jedoch in erheblichem Umfang - wenn nicht sogar völlig - enttäuscht, wenn die durch eine derartigen Gestaltung erzeugte enorme Werbewirkung durch einen eindeutigen und drucktechnisch deutlich gestalteten Anzeigenzusatz zum größten Teil wieder zu Nichte gemacht würde, so dass sich ein solcher ohne Weiteres als vertragswidrig darstellen würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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