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Schmerzensgeld wegen unfallbedingten Schocks; § 823 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 548/12, 27.01.2015
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Ein Schmerzensgeldanspruch infolge der Benachrichtigung des Todes naher Angehöriger setzt eine Gesundheitsverletzung voraus.

Eine Gesundheitsverletzung erfordert eine medizinisch konstatierbare Folgewirkung, die das erfahrungsgemäße Maß an Trauer, Bestürzung und Betroffenheit erheblich überschreitet. Die Beeinträchtigung muss „realen Krankheitswert“ haben.

Psychische Störungen, die durch ein Unfallgeschehen verursacht wurden, sind von realem Krankheitswert und mithin als Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Zeliha Ülger
Keywords: Schmerzensgeld, Verkehrsunfall, Unfall, Angehörige, Gesundheitsverletzung, Körperverletzung, psychische Beeinträchtigung, Störung, Unfalltod, § 823 Abs. 1