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Verwalterzustimmung zur Veräußerung von Wohneigentum darf nicht von Zahlung rückständiger Hausgelder des Veräußerers abhängig gemacht werden; §§ 12 Abs. 1 u. 2, 45 WEG
BayObLG München, AZ: 2 Z 79/76, 09.03.1977
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§ 12 Abs. 1 WEG erfaßt auch Veräußerungen an Erwerber, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits angehören.

Die Wohnungseigentümer sollen in die Lage versetzt werden, sich dagegen zu schützen, daß Wohnungseigentum in die Hand eines persönlich oder finanziell Unzuverlässigen gerät. Das Bedürfnis nach einem Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft vor einem unzuverlässigen Erwerber besteht auch dann, wenn dieser bereits Mitglied der Gemeinschaft ist.

Ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu dem Verkauf einer Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 2 WEG) ist nur dort anzuerkennen, wo die Veräußerung erkennbar rechtlich geschützte Gemeinschaftsinteressen verletzen wird.

Dies hat allerdings nichts mit der Frage eines Zurückbehaltungsrechts wegen Wohngeldrückständen des Veräußerers nach § 273 BGB zu tun.

Der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung hat demnach den Zweck, das zum Wesen des Wohnungseigentumsrechts gehörende Veräußerungsrecht des Wohnungseigentümers zu verwirklichen. Diesem Zweck würde die Zulassung eines Zurückbehaltungsrechts widerstreiten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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