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Unbestimmter Beschluss über eine bauliche Veränderung ist unwirksam; §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 1 WEG
LG Berlin I, AZ: 55 S 130/14, 20.01.2015
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In dem Fall, in dem bauliche Maßnahmen zur Fertigstellung des gemeinschaftlichen Eigentums nachgeholt werden, handelt es nicht um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG.

Die vorliegend beschlossene Maßnahme stellt eine ordnungsgemäßen Erstherstellung bzw. Instandsetzung i.S.d. § 21 Abs. 5 Ziffer 2 WEG dar, soweit die Grenzüberschreitung rückgängig gemacht wird. Sie bedeutet allenfalls da eine bauliche Veränderung, wo - wie vorliegend - Teile der Mauer abgerissen werden, die die Grenze nicht überschreiten und instand sind. Erstere Maßnahme konnte somit mehrheitlich beschlossen werden, letztere nur allstimmig.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Gewollte aus dem Beschluss nicht hinreichend erkennbar wird.

Bilden die fehlenden Angaben über die Gestaltung einen Mangel des Beschlusses, was seine Bestimmtheit anbelangt, so ist er im Übrigen auch mangelhaft, weil die Eigentümer lediglich über das "Ob" abstimmen sollten und das "Wie" in einer Mischung aus einem freibleibenden Ausschuss interessierter Wohnungseigentümer und Delegierung an den Verwalter abgearbeitet werden sollte.

Es ist Sache der Eigentümer, umfangreich und im Detail über das zu entscheiden, was gebaut werden soll.

Bezieht sich ein Beschluss über eine Sonderumlage auf eine nicht hinreichend bestimmte, zuvor beschlossene Baumaßnahme, ist die Sonderumlage ebenfalls unwirksam.
Eine wenig überraschende Entscheidung, die mittlerweile der ganz herrschenden Rechtsprechung entspricht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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