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Wohnungseigentümer kann Gebäudeversicherung der WEG-Gemeinschaft direkt in Anspruch nehmen
AG Bottrop, AZ: 8 C 155/13, 29.07.2015
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Ein klagender Wohnungseigentümer hat einen direkten Anspruch gegen die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein anderer Miteigentümer unverschuldet einen Wasserschaden verursacht hat.

Dabei sind die ortsüblichen Kosten zur Schadensbeseitigung zu berücksichtigen.

Das Argument der Kläger, ein Unternehmen könne ihren Kostenvoranschlag um 20 % überschreiten, mag im Verhältnis zwischen den Klägern und dem Unternehmer gelten. Im Rahmen einer Versicherungsleistung ist jedoch lediglich der ortsübliche, angemessene Beseitigungsaufwand zu ersetzen.
Die Versicherungen versuchen immer wieder, Schäden nicht zu regulieren, wenn die Gemeinschaft bzw. der Verwalter untätig bleibt und ein Eigentümer versucht, seinen Schaden selber zu regulieren. Die Entscheidung des AG Bottrop entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung. Sie zeigt eine weitere Besonderheit im WEG-Recht zu den sonstigen Versicherungsverhältnissen auf und spaltet die unterschiedlichen Auffassungen von Wohnungseigentumsrechtler und Versicherungsrechtler, dass ein Wohnungseigentümer gegen die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft einen direkten Anspruch auf Regulierung des ihm entstandenen Schadens besitzt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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