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Anwendbarkeit von § 242 BGB neben § 8 IV UWG bei rechtsmißbräuchlicher Geltendmachung von Abmahnkosten
OLG Hamm, AZ: I-4 U 169/11, 31.01.2012
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Im vorliegenden Fall ging es um die Erstattung von außergerichtlichen Abmahnkosten, nachdem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sich aber geweigert hatte, die Kostenrechnung i.H.v. 755,80 € zu bezahlen. Der Abmahnende selber hatte auf seiner Internetseite hingewiesen, dass bei einem bei ihm festgestellten wettbewerbswidrigen Verhalten zur Vermeidung eines Rechtsstreits auf dem Postwege kontaktiert werden möchte und eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne vorherigen Kontakt aus Gründen der Schadensminderungspflicht als unzulässig abweise. Das LG Bielefeld sah hierin ein treuwidriges Verhalten, da sich der Kläger nicht an seine selbst aufgestellten Anforderungen orientiert habe.
Das OLG Hamm hat diese Rechtsauffasung bestätigt und ergänzt, dass im Rahmen des Wettbewerbsverstoßes des abgemahnten Beklagten eine Sonderverbindung entstanden sei, welche die hier von der Klägerin (konkludent) vereinbarte Absprache der vorherigen Abmahnung ohne Rechtsanwalt beinhalte.

Der Senat stellt klar, dass nicht die Abmahnung als solche rechtsmißbräuchlich sei, sondern nur die Geltendmachung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, welche die Klägerin im vorliegenden Fall aufgrund ihrer im Internet veröffentlichten Absprache selber zu tragen habe.
Die Entscheidung zeigt, dass die abmahnende Klägerin sich ein Eigentor geschossen hat. Wer selber nicht kostenpflichtig abgemahnt werden möchte, sollte tunlichst auf Erstabmahnungen unter Hinzuziehung eines Anwaltes verzichten. Die häufig im Internet anzutreffende Formulierung, die durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Abmahnkosten ohne vorherigen Kontakt aus Schadensminderungsgründen nicht zu bezahlen, ist wegen der gesetzlichen Verpflichtung des § 12 I 2 UWG zur Übernahme der Abmahnkosten ebenso überflüssig wie nutzlos. Letztlich hatte die Klägerin sogar noch Glück, vom Beklagten wegen dieser Formulierung nicht selber abgemahnt worden zu sein. Denn die von der Klägerin verwendete Klausel widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 12 I 2 UWG und könnte dazu führen, dass ein rechtlich nicht bewanderter Konkurrent bei einer gegen die Klägerin gerichtete Abmahnung deshalb auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichten könnte. Dann läge eine unzulässige Klausel vor, die ihrerseits abmahnwürdig wäre. Eine gerichtliche Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt ist hier alledings noch nicht bekannt
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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