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Stromklau rechtfertigt nicht immer eine fristlose Kündigung; §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 BGB
LG Berlin I, AZ: 67 S 304/14, 21.10.2014
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Allgemein wird ein Kündigungsgrund auch ohne vorherige Abmahnung bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen anzapft und auf diese Weise Energie verbraucht, ohne dafür zu bezahlen.

Voraussetzung ist allerdings, dass dem Vermieter und/oder der Hausgemeinschaft durch diesen Stromdiebstahl ein beträchtlicher Schaden entstanden ist.

Dass ein Mieter etwa 1- bis 2-mal im Monat den Keller aufsucht und Licht einschaltet und dadurch Kosten in einem fast nicht zu berechnenden Umfang erzeugt, macht die gem. § 543 Abs. 3 BGB gesetzlich vorgesehene Abmahnung nicht entbehrlich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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