Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Kosten eines Anfechtungsverfahrens sind keine Kosten der Verwaltung/Zur Teilnichtigkeit einer Jahresabrechnung; §§ 16, 43 WEG; 139 BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
1. § 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

2. Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, handelt sich zwar um Kosten der Verwaltung gem. § 16 Abs. 2 WEG, diese können aber nur dann nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.

3. Soweit Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage auf den klagenden Wohnungseigentümer umgelegt worden sind, handelt es sich schon nicht um Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG (BGH NZM 2015, 135).

Die Rechtsverteidigung der zu verklagenden übrigen Wohnungseigentümer ist deren eigene Angelegenheit, bei der sie der Verwalter auf Grund von § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4 WEG nach dem Konzept des Gesetzgebers als ihr gesetzlicher Vertreter, nicht als Organ des Verbands, unterstützt.

Derartige Kosten dürfen daher in den Einzelabrechnungen der Jahresrechnung nur denjenigen Wohnungseigentümern angelastet werden, die tatsächlich vorschusspflichtig waren.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilnichtigkeit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Verfahrenskosten verwalterkosten Prozesskosten Prozeßkosten Umlage Umlegung Anfechtungsklage Beschlussanfechtung Wohnungseigentümerversammlung