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Keine gesonderte Verpflichtung eines Wohnungseigentümers durch Beschluss möglich; § 23 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/09, 18.06.2010
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Aus der Kompetenz, den Gebrauch (§ 15 WEG), die Verwaltung (§ 21 WEG) und die Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) durch Mehrheitsbeschluss zu regeln, folgt nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.

Eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht konstitutiv begründet werden.

Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern von vornherein die Beschlusskompetenz; ein gleichwohl gefasster Mehrheitsbeschluss ist nichtig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Beseitigungsanspruch Beschlussfassung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nichtigkeit Beschlusskompetenz an sich ziehen.