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Stimmrechtsmajorisierung bei Verwalterwahl / Beschluss zur Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung; §§ 12, 25 Abs. 5 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 133/14, 13.04.2015
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1. Hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters ist in der Rechtsprechung ferner anerkannt, dass bei einem beherrschenden Stimmenübergewicht eines Wohnungseigentümers eine besonders kritische Prüfung seiner Stimmrechtsausübung vorzunehmen ist.

Dies gilt namentlich dann, wenn bereits bei der Bestellung Interessengegensätze offenkundig sind, aufgrund derer von vornherein nicht mit der Begründung eines unbelasteten, für die Tätigkeit des Verwalters aber erforderlichen Vertrauensverhältnisses zu den anderen Wohnungseigentümern zu rechnen ist.

Dies gilt auch, wenn durch die Verfahrensgestaltung bei der Verwalterbestellung keine Möglichkeit für die Minderheitseigentümer besteht, sich ein hinreichendes Bild von dem vorgeschlagenen Verwalter zu machen. In solchen Fällen verstößt die Bestellung des Verwalters gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, ohne dass zugleich ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vorliegen müsste.

2. Für die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung ist zwar ein sachlicher Grund erforderlich, allerdings kommt den Eigentümern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur beim Vorliegen besonderer Gründe des Einzelfalles und einem deutlichen Überwiegen der Schutzgesichtspunkte der Veräußerungsbeschränkung überschritten werden kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Majorisierung Verwalterwahl Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Anfechtungsklage Mehrheit Beschlussanfechtung Wohnungseigentümerversammlung