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Mieter muss Anbringung von Rauchwarnmeldern dulden; § 555b Nr. 4, 5 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 216/14, 17.06.2015
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Die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird.

Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat.

Dabei muss der Mieter die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch in Räumen dulden, für die die Landesbauordnung eine Anbringung von Rauchwarnmeldern nicht vorgesehen hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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