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Minderheit darf von der Eigentümerversammlung nicht vorübergehend ausgeschlossen werden; §§ 23, 24 WEG
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 46/15, 17.11.2015
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1. Die Eigentümerversammlung ist der Ort, an dem die gemeinsamen Belange der Gemeinschaft von allen Mitgliedern diskutiert und durch anschließenden Beschluss geregelt werden. Dieser Funktion als Diskussionsforum unter Einschluss aller Mitglieder steht es von vornherein entgegen, dass die Versammlung auf Betreiben der Mehrheit nach Belieben unterbrochen wird, damit sie unter Ausschluss der Minderheit ungestört weiterdiskutieren kann, bevor anschließend über den Beschluss abgestimmt wird.

Die bewusste Vereitelung der Teilnahmerechte von Mitgliedern der Gemeinschaft hat nur in Ausnahmefällen wegen des darin liegenden Eingriffs in den Kernbereich ihrer Mitwirkungsrechte die Nichtigkeit der in der anschließenden Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge. Damit sind derartige Beschlüsse grds. nur anfechtbar.

2. Die Wiederbestellung eines Verwalters ist nur dann nicht mehr ordnungsmäßig, wenn nach Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem zu bestellenden Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht zu erwarten ist.

Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der gegen die Wiederbestellung spricht, haben die Wohnungseigentümer einen Beurteilungsspielraum und dürfen sich selbst dann für die Wiederbestellung entscheiden, wenn dies aus objektiver Sicht noch vertretbar erscheint
LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2015; Az.: 11 S 46/15
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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