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Nichtigkeitsklage richtige Klageart zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis eines WEG-Verwalters in einem Vorprozess; §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG; 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 222/13, 17.12.2015
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Eine Überprüfung, ob der Verwalter entgegen der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes in dem vorangegangenen Verfahren für die übrigen Wohnungseigentümer berechtigt war, liefe darauf hinaus, dass nunmehr in diesem Verfahren zu prüfen wäre, ob in dem damaligen Verfahren der hiesige Kläger ordnungsgemäß vertreten war und daher das damalige Urteil ordnungsgemäß ergangen ist.

Einer derartigen Prüfung steht jedoch die Rechtskraft des vorgenannten Urteils entgegen. Die für die vom Kläger behauptete Konstellation der nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Vorverfahren ist durch die Sondervorschrift des § 579 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO abschließend geregelt ist.

Die ZPO sieht ausdrücklich vor, dass die nicht ordnungsgemäße Vertretung mit der Nichtigkeitsklage geltend zu machen ist, wobei im Erfolgsfalle die Klage erneut zu verhandeln ist (§ 590 ZPO). Eine Überprüfung in einem Folgeprozess ist demnach ausgeschlossen.

Der Verwalter kann nach Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Vertretungsmacht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG im Außenverhältnis umfassend vertreten und einen Rechtsanwalt beauftragen (BGH NJW 2013, 3098). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.

Für einen Ausschluss der Zustellung an die Verwalterin gem. § 45 Abs. 1 WEG als Zustellungsvertreterin, genügt nicht, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist und daher der Streitgegenstand auch dessen Rechtsstellung betrifft. Hinzukommen muss die konkrete Gefahr, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageerhebung auch offensichtlich ist, dass der Verwalter die Wohnungseigentümer über das anhängige Verfahren nicht sachgemäß unterrichten wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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