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Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlung nach Mietende
AG Bottrop, AZ: 8 C 270/11, 24.11.2011
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Formell unwirksame Abrechnungen sind als vollständig unwirksam zu behandeln und damit so, als wenn eine Abrechnung nicht erteilt worden wäre(Schmidt/Futterer; Mietrecht; 10. Auflage 2011 § 556 BGB Rdn. 289, Blank/Börstinghaus, Miete 3. Auflage 2008 § 556 BGB Rdn. 166 Ziff. 4). Eine Abrechnung über die Kosten für zwei Kalenderjahre ist nicht statthaft. Dies führt zur formellen Unwirksamkeit einer Abrechnung mit der Folge, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Nebenkostenvorauszahlungen zurückfordern kann.

Grundsätzlich können Mieter nach der Rechtsprechung auch des BGH Nebenkostenvorauszahlungen nur dann zurückfordern, wenn über diese innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht abgerechnet worden ist und das Mietverhältnis beendet worden ist.

Diese Zahlungspflicht hindert die Beklagten nach der Rechtsprechung nicht daran, auch noch nach Rechtskraft des Urteils eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und sodann die Bezahlung der tatsächlich ihnen zustehenden Nebenkosten von den Klägern zu verlangen.
Der BGH ( Az.: VIII ZR 57/04 ) hat bereits festgestellt, dass ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist, den Vermieter auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung zu verklagen. Er kann auch die Rückzahlung der gesamten Nebenkostenvorauszahlung verlangen.

Das Amtsgericht hat die Rechtsprechung des BGH nunmehr auch auf den Fall einer formell unwirksamen Nebenkostenabrechnung ausgeweitet, da nach einhelliger Rechtsauffassung in der Literatur eine formell unwirksame Nebenkostenabrechnung so zu behandeln ist, als wäre gar keine Abrechnung erteilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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