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Bei abgelehnten Beschluss zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung gegen den Verwalter ist die anteilige Forderung des Wohnungseigentümers streitwertmaßgebend; §§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; 43 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
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Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstands ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen.

Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.

Etwas anderes ergibt sich nicht – wie die Beschwerde meint – daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterhaftung Schadenersatz Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Regreß Regress Inanspruchnahme Entlastung