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Wohnungseigentümer braucht nicht auf Treuhandkonto einzahlen/ Erstbestellung des Verwalters beginnt frühestens mit Beginn einer werdenden Eigentümergemeinschaft; §§ 26 Abs. 1 Satz 2, 27, 28 Abs. 2 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 118/14, 28.01.2015
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Auch wenn in der Teilungserklärung ein früherer Termin als Beginn des Bestellungszeitraums angegeben ist, beginnt die Bestellungszeit des in der Teilungserklärung bestellten Verwalters frühestens mit der Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft, weswegen der Beginn der Verwalterstellung nicht disponibel ist.

Eine "Ein-Eigentümer-Gemeinschaft" gibt es nicht. Erst ab dem Zeitpunkt der Entstehung einer (werdenden) WEG kann der Verwalter diese und die übrigen Wohnungseigentümer vertreten (vgl. § 27 Abs. 3 und Abs. 2 WEG). Erst ab Entstehung der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 10-29 WEG Anwendung.

Daran ändert auch die Besonderheit nichts, wenn zwischen dem Entstehen von Wohnungseigentum und dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Eintragung des ersten Erwerbers ein "Gründungszeitraum" von über 16 Jahren lag.

Der WEG-Verwalter ist im Zuge seiner Verpflichtung aus § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten, verpflichtet, ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Die Führung offener Treuhandkonten ist unzulässig.

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, an seinen Hausgeldzahlungen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn der Verwalter kein Konto auf Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung stellt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinschaft durch das Zurückbehaltungsrecht keine finanziellen Engpässe entstehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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