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WEG-Verwalter haftet grds. nicht bei fehlerhafter Bauüberwachung; §§ 21, 27 WEG, 280 BGB
AG Hamburg-Barmbek, AZ: 883 C 11/14, 27.05.2016
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Der Verwalter ist in aller Regel kein Bauleiter, so dass die bauleitende Überwachung regelmäßig nicht zu seinen Pflichten gehört. Er steht aber grundsätzlich anstelle der Wohnungseigentümer und nimmt deren Interesse gegenüber den ausführenden Firmen gleichsam wie ein Bauherr wahr. Deshalb hat sich der Verwalter so zu verhalten, wie sich ein Eigentümer ohne Verschulden gegen sich selbst zu verhalten hätte, wenn er selbst den Auftrag für solche Sanierungsarbeiten erteilt hätte und die "Bauherrenüberwachung" selbst vornehmen würde.

Wenn die Wohnungseigentümer und der Verwalter in Bezug auf Baumängel und deren Ursachen denselben Kenntnisstand haben, ist es Sache der Wohnungseigentümer, rechtzeitig entsprechende Beschlüsse herbeizuführen (LG Hamburg Urteil vom 09. April 2014 - 318 S 70/13).

Es ist grundsätzlich erforderlich, den Umfang und die konkrete Art und Weise der Sanierung zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen, um dann nach weiteren Schritten und Ausschreibung der erforderlichen Sanierungsarbeiten schließlich ein bestimmtes Unternehmen mit der Ausführung der Sanierungsmaßnahme zu beauftragen.

Wird die Entscheidung über die Auswahl und auch die Auftragsvergabe auf die Verwaltung und den Beirat delegiert, entspricht dies zwar nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, führt aber nicht zu einer Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters.

Für eine etwaige Kenntnis und ein etwaiges Kennen müssen von Vorgängen kommt es normalerweise auf den Kenntnisstand aller Wohnungseigentümer an (BayObLG ZMR 2001, 558). Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn ein Verwaltungsbeirat besteht und auf ihn die Kontrolle des Verwaltungshandelns delegiert ist. In diesem Fall kommt es nur auf den Kenntnisstand der für die Wohnungseigentümergemeinschaft Handelnden, also der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsbeirats an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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