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offene Treuhandkonten führen zur Anfechtung der Jahresabrechnung; §§ 21, 28 WEG
AG Mettmann, AZ: 24 C 40/14, 15.04.2016
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Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Konten als offene Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, geführt werden.

Die Einholung von Konkurrenzangeboten ist bei der Wiederwahl des amtierenden Verwalters nicht erforderlich.

Der Umstand, dass dem Verwalter die Entlastung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu versagen war, steht einer Wiederwahl nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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