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Zur Verwertung eines Parteigutachtens im Prozess; §§ 287, 355 ff ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 243/92, 11.05.1993
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Will ein Gericht Erkenntnisse über die Sachkunde und das Verhalten eines Sachverständigen bei der Gutachtenerstattung, die es aus Rechtsstreitigkeiten zwischen anderen Parteien gewonnen hat, bei der Würdigung sachverständiger Äußerungen dieses Gutachters verwerten und hieraus Bedenken herleiten, so muß es diese seine Erkenntnisse zuvor prozeßordnungsgemäß in den Rechtsstreit einführen und den Prozeßbeteiligten hinreichend Gelegenheit geben, hierzu Stellung zu nehmen.

Haben beide Parteien zu Fragen eines bestimmten medizinischen Fachgebiets Privatgutachten kompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprechen, so darf der Tatrichter, der über keine eigene Sachkunde verfügt, grundsätzlich nicht ohne Erhebung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Privatgutachten Parteigutachten Verwertbarkeit rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop