Detailansicht Urteil
fristlose Kündigung aufgrund nächtlicher Ruhestörung
LG Berlin I, AZ: 67 S 382/09, 11.02.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Lärm Nacht Ruhestörung Nachtruhe Beschwerden Mitmieter Eigentümer Belästigung Getrampel laute Musik Geschrei Streit dokumentieren Kündigung fristlos außerordentlich riskant Abmahnung ausziehen unzumutbar Krankheit Mietverhältnis BGB
Ähnliche Urteile
- Mieter kann bei Tod des Vermieters Mieten hinterlegen, wenn kein Erbschein durch den Erben vorgelegt wird
- Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses nach Auflösung des Kautionskontos durch den Mieter; §§ 569, 573 BGB
- Unlauteres Prozessverhalten des Mieters als Kündigungsgrund? - §§ 573 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB
- Fernseher zu laut - fristlose Kündung für 83-jährigen Mieter
- behördliche Versiegelung einer Mietsache läßt den Räumungsanspruch des Vermieters nicht entfallen
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Tierhaltung Sondereigentum Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Jahresabrechnung Beschluss Kurioses Nachbarrecht Verwalter Miete Garage Makler Abschleppen Protokoll Mietminderung Veränderung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Eigentümerversammlung Telefonwerbung Verkehrsunfall Wurzeln Kündigung Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Beirat Teilungserklärung Anfechtungsklage Treppenlift Schimmel Arzthaftung Abmahnung Organisationsbeschluss Gegenabmahnung
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Der Vermieter sollte die Lärmbelästigungen genau dokumentieren und aufschreiben, wann es zu welcher Form von Lärmbelästigung gekommen ist
(Getrampel, Geschrei, laute Musik ...). Die Abmahnungen sollten unmissverständlich formuliert sein; wenn auf diese nicht reagiert wird, darf gekündigt werden. Zu diesem Schritt ist dann zu raten, weil die anderen Mieter gegebenenfalls Minderungsansprüche gelten machen oder gar ausziehen.