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fristlose Kündigung aufgrund nächtlicher Ruhestörung
LG Berlin I, AZ: 67 S 382/09, 11.02.2010
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Ein Vermieter darf die fristlose Kündigung aussprechen, wenn es trotz Abmahnung immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter aufgrund von nächtlicher Ruhestörung kommt. Ein Festhalten am Mietvertrag ist für ihn unter diesen Umständen unzumutbar.
Auf eine Krankheit des Mieters oder auf die lange Dauer des Mietverhältnisses muss dabei keine Rücksicht genommen werden.
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Dem Mieter kann nur geraten werden, Abmahnungen wegen Lärmbelästigungen unbedingt ernst zu nehmen und zuküftig die nächtlichen Ruhezeiten einzuhalten, denn es ist sehr riskant, sich einer fristlosen Kündigung und Räumungsklage wegen fortgesetzter Lärmbelästigung auszusetzen.

Der Vermieter sollte die Lärmbelästigungen genau dokumentieren und aufschreiben, wann es zu welcher Form von Lärmbelästigung gekommen ist
(Getrampel, Geschrei, laute Musik ...). Die Abmahnungen sollten unmissverständlich formuliert sein; wenn auf diese nicht reagiert wird, darf gekündigt werden. Zu diesem Schritt ist dann zu raten, weil die anderen Mieter gegebenenfalls Minderungsansprüche gelten machen oder gar ausziehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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