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Einsichtnahmerecht in die Unterlagen der Verwaltung begründet kein Recht auf Auskunft; §§ 28 WEG; 767 ZPO
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 48/14, 29.06.2016
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Wurde der Verwalter durch gerichtliches Urteil verpflichtet, einem Eigentümer "Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des 1. bis 3. Quartals 2012 zu gewähren", ist er dieser Pflicht mit der Gewährung der Einsichtnahme nachgekommen.

Hierbei ist dem Wohnungseigentümer lediglich eine Einsichtnahme in die bei der Verwaltung vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

Nicht dagegen waren von der Verwaltung bei ihr nicht vorhandene Unterlagen zu besorgen. Dieses Begehren wäre mit einem Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung zu verfolgen, der von einem Anspruch auf Einsichtnahme klar zu unterscheiden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vollstreckungsabwehrklage Unterlagen Einsicht Auskunftsbegehren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Hausverwaltung Wohnungseigentümer