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Zu den Voraussetzungen eines Räumungsschutzantrages, § 765a Abs. 3 ZPO
AG Bottrop, AZ: 18 M 2503/16, 02.01.2017
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Der Antrag auf Räumungsschutz muss spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden, es sei denn es sind nachträgliche Gründe entstanden.

Ein zweiter Umzug innerhalb kürzester Zeit stellt keine unzumutbare Härte dar, wenn der Mieter noch über 2.500,00 EUR Mietschulden besitzt und weitere Verfahrens- und Vollstreckungskosten hinzukommen.

Die Tatsache, dass der Schuldner die Mietkaution für eine neue Wohnung nicht aufbringen kann, hat außer Betracht zu bleiben.

Eine Mietbescheinigung nach SGB X stellt keinen gültigen Nachweis für den Abschluss eines neuen Mietvertrages dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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