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Nachweis der Beschlussfassung zur Änderung der Teilungserklärung kann durch Vorlage des Prorotkolls erfolgen; §§ 26 Abs. 3, 27 Abs. 6 WEG; 20, 29 GBO
OLG München, AZ: 34 Wx 305/16, 16.11.2016
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Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann - wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt - der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.

Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.

Die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses muss nicht belegt werden. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ist auch ein anfechtbarer Eigentümerbeschluss solange gültig, bis er durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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