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Zur Vermietung eines gewerblichen Sondereigentums als Ferienwohnung; §§ 1004 Abs. 1 BGB; 15 Abs. 3 WEG
AG Erfurt, AZ: 5 C 63/14, 25.05.2016
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Der Betrieb einer Pensions- oder Ferienwohnung mit wechselnden Gästen ist selbst dann zulässig, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich eine Beschränkung der Nutzung der im Sondereigentum stehenden Einheiten zu Wohnzwecken enthält.

Unter Zugrundelegung dessen muss dies erst recht gelten, wenn eine gewerbliche Nutzung (hier: Nagelstudio) durch die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich zugelassen ist. Denn bekanntermaßen ist die gewerbliche Nutzung stets mit einem höheren Abnutzungsgrad verbunden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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