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Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung auch ohne Beeinträchtigung gegeben; §§ 14, 15 WEG; 1004 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 T 33/16, 19.10.2016
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Für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG bedarf es neben einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung keiner Feststellung einer dadurch eingetretenen konkreten Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Ziff. 1 WEG.

Vielmehr hat der BGH im Beschluss vom 16.06.2011 - V ZA 1/11 (ZMR 2011, 967) ausgeführt, dass es "allgemeiner Auffassung" in Rechtsprechung und Literatur entspreche, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig sei (vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 178/14, ZMR 2015, 731). Dies gilt erst recht für einen "Trimmraum", der nur die Nutzung für einen kleinen Ausschnitt hobbymäßiger Betätigungen zulässt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Nutzungsänderung intensivere Zweckbestimmung Teilungserklärung Gebrauchsregelung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop