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Kündigung des Mietverhältnisses bei Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur; § 573 BGB
LG Duisburg, AZ: 13 S 92/17, 27.10.2017
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Das Abstellen von Kinderwagen und Kinderfahrräder kann eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen, wenn hierdurch eine erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Bewohner beim Betreten oder Verlassen des Hauses eintritt.

Wird der Vortrag des Vermieters, durch das Abstellen eines Kinderwagens trete eine wesentliche Beeinträchtigung und Gefährdung der übrigen Mitbewohner ein nicht bestritten oder entgegengetreten, hat das Gericht diesen Sachvortrag als unstreitig zu werten mit der Folge einer eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden wesentlichen Pflichtverletzung.
Der Umstand, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur eine Kündigung des Mietverhältnisses begründen konnte, liegt weniger in einer zweifelhaften Rechtsauffassung des Gerichts, als vielmehr in einer unzureichenden Prozessvertretung. Auch bei vermeintlich eindeutigen Sachverhalten sollte ein Rechtsanwalt nicht die Mühen scheuen, gegnerischen Vortrag zu bestreiten oder Gegensätzliches vorzutragen, um zu verhindern, dass das Gericht einen unstreitigen Sachverhalt annimmt und damit eine auf den ersten Blick überraschende Entscheidung fällt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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