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Zur Aussetzung der Zwangsvollstreckung eines Einziehungsurteils; §§ 18, 19 Abs. 1 WEG; 30a ZVG
LG Regensburg, AZ: 64 T 309/17, 21.08.2017
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Auch bei der Vollstreckung eines sogenannten Entziehungsurteils nach § 19 Abs. 1 WEG kommt eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Betracht. Dies zum einen auf formlose Bewilligung des Gläubigers (§ 30 ZVG), damit der Schuldner die Möglichkeit erhält, das Wohnungseigentum freihändig zu veräußern, der Gläubiger das Verfahren aber innerhalb von sechs Monaten fortsetzen kann, § 31 ZVG.

Die mit der Beschlagnahme verbundene Wirkung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG ein relatives Veräußerungsverbot, was auf den ersten Blick insofern seltsam erscheint, als der ausgeschlossene Wohnungseigentümer auf Betreiben des Gläubigers doch gerade zur Veräußerung verpflichtet ist.

Möchte der verurteilte Wohnungseigentümer nach der Beschlagnahme das Wohnungseigentum freiwillig veräußern, so gestaltet sich die Abwicklung eines solchen Veräußerungsvertrags umständlicher als nach bisheriger Rechtslage, da zunächst die einstweilige Einstellung des Verfahrens erreicht werden muss und abzuklären ist, ob weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten sind.

Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung ist gemäß § 30 a Abs. 1 ZVG zunächst die Aussicht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, nur dann kann eine dem Eigentumsschutz dienende Verfahrenseinstellung erfolgen. Es muss dementsprechend eine Prognose gestellt werden, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.

Pauschale Behauptungen ohne Konkretisierungen reichen hierfür nicht aus. Auch der Hinweis auf Ablösemöglichkeiten darf sich nicht auf allgemeine (theoretische) Möglichkeiten beschränken.

Eine konkrete Befriedigungsaussicht besteht nicht schon dann, wenn Verkaufsabsichten bestehen oder Verkaufsgespräche geführt werden oder ein Makler mit dem freihändigen Verkauf des Grundstücks beauftragt ist. Es bedarf vielmehr bereits konkret gewordener Vertragsverhandlungen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Veräußerung Zwangsvollstreckung Abmeinerungsklage Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop