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Abbruch einer laufenden eBay-Auktion
LG Berlin I, AZ: AZ: 4 0 293/04, 20.07.2004
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1. Das Einstellen eines Angebots auf eBay stellt ein rechtskräftiges Verkaufsangebot im Sinne des § 145 I BGB dar, der Höchstbietende bei Abbruch der Auktion hat Anspruch auf Herausgabe der Sache gemäß
§ 433 I BGB.
2. Das ein Angebot auf eBay verbindlich ist ergibt sich aus dem Sinn und Zweck einer Auktion, anderweitig wäre der Bieter auf der Willkür des Verkäufers ausgesetzt. Die Angebote können nur durch eine Anfechtung wegen Irrtum über die Beschaffenheit der Sache gemäß § 119 II BGB „gelöscht“ werden.
3. Gemäß §§ 433 I, 280 I, 281 I BGB haftet der Bekl. auf Schadensersatz statt der Leistung, falls er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Rechtskraft des Urteils den Vertrag erfüllt. Der Kl. ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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