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"Verklicken" bei einer eBay Auktion - Erklärungsirrtum führt zum vorzeitigen Abbruch einer Auktion
LG Berlin I, AZ: 31 O 270/05, 15.05.2007
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1. Verklickt sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2
2. Das Angebot des Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay als Versteigerer ist verbindlich und nicht widerruflich; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Eine Auktion darf nur in Ausnahmefällen vorzeitig beenden werden, wenn ein Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit.
3. Ein eBay-Anbieter kann zwar die Online-Auktion aufgrund der eBay-Grundsätze vorzeitig beende; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärungen ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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