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Firmenstempel mit der Unterschrift eines Gesellschaftlers genügt der Schriftform gemäß § 550 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 35/11, 23.01.2013
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1. Das Hinzusetzen eines Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB.

2. Mietverträge, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen werden, bedürfen der Schriftform. Wenn diese nicht gewahrt worden ist, ist der Vertrag so auszulegen als wäre er auf unbestimmte Zeit geschlossen worden (§ 550 BGB). Er kann dann vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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