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Zu den Grenzen eines abändernden Zweitbeschlusses/ Keine Verpflichtung zum Putzen von Fenstern durch Beschluss
AG Essen, AZ: 196 C 133/13, 30.09.2013
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1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, der denselben Gegenstand wie ein früherer Beschluss betrifft und die durch diesen Erstbeschluss getroffene Änderung regelt oder aufhebt, ist ein abändernder Zweitbeschluss. Er ist grundsätzlich zulässig.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Rechtslage bei Aufhebung des Erstbeschlusses wiederhergestellt wird, während dessen Änderung diese modifiziert.

Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Absatz 3 und 4 verlangen, dass durch den Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigt werden.

Schutzwürdige Belange können insbesondere dann beeinträchtigt sein, wenn der Erstbeschluss ein subjektives Recht eines Wohnungseigentümers begründet, dass durch den Zweitbeschluss wieder entzogen werden soll.

Dies ist der Fall wenn ein Wohnungseigentümer durch Beschluss auf eigene Kosten Gemeinschaftseigentum instand setzen darf und nach der Instandsetzung der Beschluss gefasst wird, dass die Gemeinschaft diese Kosten übernimmt.

2. Ein Beschluss, der einen Wohnungseigentümer verpflichtet, die Fenster zu seinem Sondereigentum zu putzen, ist nichtig.

3. Bei einem Auftragsvolumen von 9.000,00 € sind drei Vergleichsangebote einzuholen.

4. Einem Wohnungseigentümer darf bei Verlust des Haustürschlüssels ein ersatzschlüssel nicht verweigert werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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