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Verlängerung der Verjährungsfrist von Bürgschaften durch Allgemeine Geschäftsbedingungen; §§ 195, 307 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 200/14, 21.04.2015
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Nach § 202 Abs. 2 BGB kann die regelmäßige Verjährungsfrist durch Vereinbarung bis zur Dauer von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden. Das lässt auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist einer Bürgschaft i.S.d § 195 BGB 3 Jahre. Eine Verlängerung kann nach § 202 BGB bis zu 30 Jahren betragen, jedoch wäre dies für den Bürgen im keinen Fall Angemessen. Die Verlängerung ist nur dann wirksam, wenn sie maßvoll bleibt und die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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