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Einzelner Wohnungseigentümer kann Grundstücksnachbarn auf Unterlassen in Anspruch nehmen; §§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; 1004 Abs.1 BGB §§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; 1004 Abs.1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 45/17, 13.10.2017
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§§ 10 Abs. 6 Satz 3 WEG; 1004 Abs.1 BGB
Für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche der Wohnungseigentümer aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB besteht auch dann keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG , sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG , wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist.

Ein gemeinschaftliches Vorgehen der Wohnungseigentümer ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil es unter den Wohnungseigentümern über die Art des Vorgehens gegen den Störer erhebliche Meinungsunterschiede geben kann.

Ist in der Bewilligungsurkunde konkretisiert, dass das Recht zum ungehinderten Zugang zu dem berechtigten Grundstück auf der beschriebenen Teilfläche berechtigt, wird damit allein ein Zugangsrecht eingeräumt. Mit einem "Zugang" bzw. "Übergang" ist nicht typischerweise das Aufstellen von Gartenbänken, Pflanzkübeln, Blumenkästen, Figuren oder Holztrennwänden verbunden. Vielmehr bezeichnet dieser Begriff allein die Möglichkeit, einen bestimmten Bereich zu betreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Vergemeinschaftung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch