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Die Rechtfertigung einer Meisterprüfung anhand einer Berufsbildfixierung
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvL 44/55, 17.07.1961
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Subjektive Zulassungsvoraussetzungen sind zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Schutzwürdig können nicht nur allgemein anerkannte, sondern auch solche Gemeinschaftswerte sein, die sich erst aus den besonderen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Zielen des Gesetzgebers ergeben, wie z. B. die Erhaltung des Leistungsstandes und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und die Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft.

Dem Gesetzgeber wird die Befugnis eingeräumt, Berufsbilder zu fixieren, wodurch einzelne Erwerbstätigkeiten als bloßer Berufsteil oder als eigenständiger Beruf qualifiziert werden.

Es entspricht dem Schutzgedanken des Art. 12 Abs. 1 GG, einem Berufsbewerber eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 2, § 8 HdwO zu erteilen, wenn es eine übermäßige, nicht zumutbare Belastung darstellen würde, ihn auf den Nachweis seiner fachlichen Befähigung gerade in der Form der Ablegung der Meisterprüfung zu verweisen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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